AGM Satzung vom 14.03.2006


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AGM  S a t z u n g

 

der Aktionsgemeinschaft Munster (AGM)

zur Förderung von Gewerbe und Fremdenverkehr e.V.

(Stand vom 14.3.2006)

 

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:

"Aktionsgemeinschaft Munster (AGM) zur Förderung von Gewerbe und Fremdenverkehr e.V."              

 

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Munster. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soltau eingetragen unter dem Vereinsregister - Nr. 472 am 21.22.1983. 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke mit dem Ziel, die Nachfrage an wirtschaftlichen Leistungen zu steigern und den Fremdenverkehr in der Stadt Munster und Umgebung zu fördern. Der Vereinszweck ist nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung gerichtet. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden.

Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen, Verbänden oder Zusammenschlüssen sonstiger Art werden und sich an Kapital- oder Personengesellschaften beteiligen, solange die Mitgliedschaft oder die Beteiligung dem Vereinszweck dienlich oder förderlich ist.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Aktive Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein. Passive Mitglieder können sein ehemalige Inhaber, Gesellschafter oder Geschäftsführer von Mitgliedsfirmen des Vereins, sowie Privatpersonen.

Passive Mitglieder besitzen kein aktives, sondern nur passives Wahlrecht. Sie sind antragsberechtigt.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Dem Antragsteller ist die Aufnahme oder Ablehnung  s c h r i f t l i c h  mitzuteilen. Dem Aufgenommenen ist eine Satzung auszuhändigen.

3. Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten  Beitrages, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf Antrag kann der Beitrag auf bis zu 50 % reduziert werden. Der Mitgliedsbeitrag für die passiven Mitglieder beträgt 1/4 des Regelbeitrages. Er kann nicht reduziert werden.

4. Die Mitglieder können mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

5. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer mit dem

Mitgliedsbeitrag länger als 9 Monate in Verzug ist.

6.  Der Verein kennt keine Ehrenmitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 1. Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch den Vorstand vertreten.

 2. Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Personen und setzt sich zusammen aus:

- der/dem ersten Vorsitzenden

- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

- drei bis sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine erste Vorsitzende/einen ersten Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Wahl zur ersten Vorsitzenden/zum ersten Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden gibt sich der Vorstand eine Wahlordnung.

 3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Vertretungsberechtigt sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied oder der stellvertretende  Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser  Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß das für die Kassenführung   zuständige Vorstandsmitglied und der Geschäftsführer bis zum Betrag von 250,- Euro,-- über das Vereinskonto allein verfügungsberechtigt ist. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Der Vorstand ist  ermächtigt, mit dem Geschäftsführer einen entgeltlichen  Anstellungsvertrag zu schließen.

 4. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Seine Wahl sowie die der übrigen  Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei  Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall, daß ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus welchen Gründen auch immer, aus dem Vorstand ausscheidet, ist bei der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Mitgliederversammlung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die  Wahl des Ersatzmitgliedes erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes als Ganzes.

 5. Auch in den Fällen, in denen der gesamte Vorstand vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder zurücktritt, bleibt er noch im Amt, bis ein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine  Mitgliederversammlung einzuberufen.

 6. Die Sitzung des Vorstandes findet nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder telefonisch durch den 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.

 7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten  Vorsitzenden, fehlt dieser, die Stimme des stellvertretenden  Vorsitzenden.

 8. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 a) Leitung des Vereins zur Erfüllung nach § 3 dieser Satzung gestellten Aufgaben,

 b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 c) Verwaltung des Vermögens,

 d) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.

9. Absatz 9 (Beirat) wird ersatzlos gestrichen.

10. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 11. Der Vorstand ist ermächtigt, für bestimmte Arbeitsgebiete Ausschüsse einzusetzen, die nach seinen Weisungen besondere Aufgaben zu erfüllen haben. Diese Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

12. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die durch die Vorstandstätigkeit erwachsenen Aufwendungen auf Antrag und gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet. 

13. Zur Überwachung des Kassenwesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt.  Die Kassenprüfer erstatten alljährlich in der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mindestens einmal  jährlich einberufen. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung immer dann einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erforderlich machen.

2. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 3 Wochen vorher durch schriftliche Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Versammlungsbeginns sowie der Tagesordnung an die Mitglieder bekanntzugeben. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

Eine Vertretung ist nicht möglich.

 

Anträge zu den Tagesordnungspunkten aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zulassung eines Tagesordnungspunktes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Tagesordnungspunkt als abgelehnt.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.

4. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand für das abgelaufene Geschäftsjahr die Entlastung. Zur Entlastung genügt in jedem Falle die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

8. Über die Mitgliederversammlung muß ein Protokoll geführt werden, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Dem Beschluß muß mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen.

2. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

 

3. Bei einer Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vermögen der Stadt Munster für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen.

 

Munster, den 14. März 2006